Banknoten und Münzen: Wie ist es um die Rechtslage bei der Abbildung von Geld bestellt?
Was ist bei der Nutzung von Banknoten und Münzen zu beachten? Rechtsanwalt Volker Beck von BSB Rechtsanwälte in München hat uns seine Einschätzung zu diesem Thema zusammengefasst.
Urheberrecht ist immer zu beachten
Grundsätzlich gilt: Urheber eines Fotos ist grundsätzlich IMMER der Fotograf, der auf den Auslöser gedrückt hat. Und zwar unabhängig davon, was auf dem Foto abgebildet ist. Sie müssen also in jedem Fall zuerst die Urheberrechte mit dem Fotografen klären, bevor Sie ein Bild verwenden können.
Die ausgebenden Banken haben das Urheberrecht oder zumindest das ausschließliche Urhebernutzungsrecht an der Gestaltung der Geldscheine und Münzen. Nahezu alle aktuellen Zahlungsmittel dürften – in ihrer jetzigen Form – in den letzten 50 Jahren entworfen worden sein, so dass diese ebenfalls noch urheberrechtlich geschützt sind. Die Schutzdauer beträgt hier 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Klare Ansage von der EZB: Geldscheine und Münzen dürfen gezeigt werden – allerdings nur mit Einhaltung dieser Vorgaben
Die EZB hat klare Regeln zur Nutzung herausgegeben: Grundsätzlich ist die Nutzung auch zu Werbezwecken zulässig. Hierbei dürfen die Scheine nur so abgebildet werden, dass niemals der Eindruck entstehen kann, dass es sich um echte Noten handelt. Abbildungen müssen wesentlich größer oder wesentlich kleiner als die Originalnoten sein. Entweder betragen Länge und Breite jeweils weniger als 75% des Originalmaßes oder beide Seiten haben jeweils mehr als 125% der Ursprungsgröße. Bei beidseitigem Druck dürfen die Banknoten maximal 50% der Länge und 50% der Breite haben oder sie müssen auf jeder Seite mehr als 200% der Originalmaße aufweisen. Andere Größen der Darstellung dürfen nur verwendet werden, wenn sich das verwendete Material eindeutig von Papier unterscheidet und deutlich anders aussieht als ein regulärer Geldschein.
Einzelne Gestaltungselemente dürfen verwendet werden, wenn sie nicht auf einem Hintergrund verwendet werden, der einer Banknote ähnelt.
Die (teilweise oder ausschnittsweise) Abbildung von Euro-Scheinen auf Webseiten oder andere elektronische Reproduktionen unterliegen ebenfalls den Vorschriften der EZB. Demnach dürfen Banknoten maximal mit einer Auflösung von 72 dpi veröffentlicht werden, außerdem müssen sie deutlich mit „Specimen“ beschriftet sein. Für Schriftgröße, Schrifttyp und Farbe dieser Aufschrift gelten detaillierte Vorschriften: https://www.ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/l_11820130430de00370042.pdf
Die Abbildung von Münzen ist in der Regel erlaubt, solange nicht „Metallstücke“ hergestellt werden die Münzen ähneln. Letztlich haben diese Regelungen die Gemeinsamkeit, dass die Nutzung in der Regel zulässig ist, solange eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann.
Und wie sieht es außerhalb der Euro-Zone aus?
In anderen Ländern sind Regelungen häufig ähnlich, aber im Detail unterschiedlich. So sind die möglichen Größen und Auflösungen unterschiedlich geregelt. Für die Schweiz gelten andere Auflösungen und Größen. Beim US-Dollar sind z.B. zweiseitig Abbildungen untersagt: https://rulesforuse.org/de/currencies/us-dollar.
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
wollte einen Rechnungskopf mit der Rückseite der 50 Pfennig-Münze als Hintergrund – ist das erlaubt?
Die Nutzung ist in der Regel zulässig ist, solange eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Das kann man hier wohl so annehmen.