Welche Bildrechte gibt es neben dem Urheberrecht noch?

Bildrechte
Pixel-Shot / shutterstock.com
Bis die Rechtekette vollständig geklärt ist, sind oft viele Schritte nötig.

Als Bildexperte wissen Sie, dass eine Rechteklärung nicht immer abgeschlossen ist, sobald Sie die Urheberrechte geklärt haben.  Je nach Motiv müssen Sie vielleicht noch weitere Bildrechte beachten. Und dann wahrscheinlich auch noch weitere Genehmigungen einholen.

Welche Bildrechte das sind und wann Sie diese Rechte klären müssen, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

Bildrechte, die neben dem Urheberrecht anfallen können

Wann benötigen Sie neben der Genehmigung des Urhebers weitere Einwilligungen?

Dies hängt vor allem von Ihrer geplanten Bildnutzung und dem genauen Motiv ab. Wir können die Frage daher nur allgemein beantworten.

Folgende Kriterien spielen bei der Beurteilung auf jeden Fall eine Rolle:

  1. Nutzungsarten
  2. Schutzfristen
  3. Erkennbarkeit
  4. Position

1. Nutzungsarten

Es gibt redaktionelle, dokumentarische, werbliche, kommerzielle, satirische, künstlerische Nutzungsarten und das Zitat.  KEINE zusätzlichen Einwilligungen benötigen Sie, wenn

  • Personen der Zeitgeschichte oder freie Kunstwerke redaktionelle Verwendung in aktueller Berichterstattung finden,
  • Fotos für künstlerische Nutzung Verwendung finden, sofern ein eigenständiges, neues Werk geschaffen wird und dieses nicht gewerblich gehandelt wird,
  • oder wenn ein Zitat erfolgt. Dies ist in der Regel aber nur bei wissenschaftlichen Zwecken anwendbar.

Bei allen anderen Nutzungen – insbesondere bei werblicher oder kommerzieller Nutzung – müssen Sie IMMER alle anfallenden Bildrechte klären!

2. Schutzfristen

Wenn die festgesetzte Schutzfrist für den Abdruck eines Motivs mit möglichen Drittrechten bereits abgelaufen ist, kann das Bild ohne weitere Klärung verwendet werden.

Kurzüberblick von Schutzfristen in Deutschland
  • Personen: 10 Jahre nach Ablauf des Todesjahres
  • Marken: 10 Jahre nach Ablauf des Monats der Anmeldung, sofern diese nicht verlängert wurde
  • Künstlerrechte: 70 Jahre nach dem Ablauf des Todesjahrs des Künstlers
  • Geschmacksmuster: bis zu 25 Jahre nach Anmeldung

3. Erkennbarkeit

Ist das betreffende Motiv auf dem Foto klar erkennbar?

Wenn Sie ganz sicher sind, dass das betreffende Motiv nicht erkennbar ist, dann müssen Sie auch keine weiteren Bildrechte klären. Aber seien Sie vorsichtig mit Ihrer Selbsteinschätzung. Kennen Sie die Regeln, die eine Erkennbarkeit rechtfertigen?

Bei Personen ist die Erkennbarkeit beispielsweise dadurch festgelegt, dass ein Verwandter 1. Grades diese Person eindeutig identifizieren könnte.

Vorsicht ist aber auch geboten, wenn eine vermeintlich nicht erkennbare Person durch besondere Merkmale doch eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Startnummer bei einem Sportwettkampf auf einem Trikot oder Sportgerät lesbar ist.

Ein Foto, das Karl Lagerfeld von hinten mit seinem prägnanten Pferdeschwanz zeigt, ist z.B. genauso erkennbar, wie ein Portrait seines Gesichts. Bekannte Attribute einer Person sind also Merkmal genug, um die jeweilige Person erkennbar zu machen.

Ein Urteil vom LG Köln gibt Günther Jauch Recht, der gegen eine Einrichtungsmarktkette geklagt hatte. Diese zeigten eine Szene aus einer Quizshow, die der Show ‚Wer wird Millionär‘ sehr ähnlich war. Und obwohl es sich um eine andere Person handelte, gab man Günther Jauch recht: Allein die Assoziation, die hier gegeben war reicht, um das Persönlichkeitsrecht zu verletzen.

https://www.rechtambild.de/2014/01/eine-person-kann-nur-anhand-kennzeichnender-merkmale-erkennbar-sein/

Auch bei Marken, Kunstwerken und Designobjekten reicht ein besonderes Merkmal aus, durch das ein eindeutiger Bezug hergestellt wird.

4. Position

Wo ist das betreffende Motiv auf dem Foto angesiedelt und was ist darum herum abgebildet? Stellt die Position das Hauptmotiv des Bildes dar, oder handelt es sich um ein Beiwerk? Falls es sich um ein Beiwerk handelt, müssen Sie keine weiteren Rechte klären. Ein Beiwerk muss eine unbedeutende Beziehung zum Hauptgegenstand des Bildes aufweisen und muss für diesen durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit komplett ohne Bedeutung sein. Er muss auch ausgetauscht werden können, ohne dass es dazu zu einer Änderung des Gesamteindrucks des Bildes kommen darf.

Ein Beispiel vom OLG Köln zeigt ein unwesentliches Beiwerk.

Die Richter waren der Meinung, dass das Motiv ohne weiteres durch ein anderes austauschbar wäre, da es sich um eine reine „Staffage“ handelt. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2013/6_U_17_13_Urteil_20130823.html

Die Beurteilung über all diese Kriterien ist in der Praxis nicht immer einfach. Im Zweifel empfehlen wir einfach davon auszugehen, dass Sie eine Genehmigung brauchen und diese anzufragen. Wenn Sie Unterstützung in der Rechteklärung benötigten, stehen wir mit unserer langjährigen Erfahrung in der Rechteklärung gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gern! 

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