Ist das Recht am eigenen Bild bei Bildern aus Bildagenturen geklärt?

Bildrechte, Bildwissen
frankie's / shutterstock.com
Ist die abgebildete Person erkennbar oder nicht?

Beim Bildeinkauf in Bildagenturen gehen viele davon aus, dass sie alle Bilder einfach benutzen dürfen. Aber ist das wirklich immer so? Vorsicht ist geboten, sobald Drittrechte, wie zum Beispiel das Recht am eigenen Bild, ins Spiel kommen!

Bildagenturen haben einen Vertrag mit den Urhebern, für die sie die Rechte vertreten. Motive mit Drittrechten werden in jeder Agentur allerdings unterschiedlich gehandhabt. Wir geben in diesem Artikel einen Einblick über den Umgang mit Drittrechten am Beispiel “Recht am eigenen Bild”.

Mögliche Drittrechte: Das Recht am eigenen Bild

Bilder, auf denen Personen abgebildet sind, dürfen nach §22 des KunstUrheberrechts nur mit Einwilligung des/der Abgebildeten veröffentlicht werden.

Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod des Abgebildeten wird dieses Recht auf die Angehörigen ersten Grades übertragen. Sofern keine Ausnahme vorliegt (Person als Beiwerk, länger als 10 Jahre verstorben, Personen der Zeitgeschichte bei redaktioneller Verwendung, o.ä.), benötigen Sie als Bildnutzer also eine Einwilligung.

Das Model Release – Vereinbarung über das Recht am eigenen Bild

Als „Model Release“ bezeichnet man einen Vertrag zwischen einer abgebildeten Person (=Model) und dem Fotografen, bzw. dem Endnutzer eines Bildes.

In diesem Vertrag erklärt sich das Model mit den darin angegebenen Nutzungen einverstanden. Prüfen Sie, ob ein solcher Vertrag bei Ihrem Wunschbild bereits vorliegt. Professionelle Fotografen vereinbaren bereits vor einem Shooting mit den Models, für welche Nutzungen die Bilder anschließend verwendet werden dürfen. Hierbei ist  zu beachten, dass die Bilder nicht persönlichkeitsverletzend bearbeitet werden dürfen.

Das LG Frankfurt a.M. hat hier eine Entscheidung gefällt, die es untersagt hat, dass nachträglich Stinkefinger auf die Brust eines Aktmodels montiert wurden, obwohl ein Model Release vorhenden war.

Model-Release-Vertrag: Persönlichkeitsverletzende Bearbeitung unzulässig

Hier finden Sie ein typisches Muster für ein Model Release zum Download

https://webdigital.de/modelvertrag-model-release/

Ist das Recht am eigenen Bild bei Fotos aus Bildagenturen immer geklärt?

Bei allen Nutzungsrechten gilt grundsätzlich, dass der Bildnutzer die ganze Rechtekette selbst klären muss. Nur so kann er eine rechtlich sichere Nutzung gewährleisten.

Bildagenturen stehen als Vermittler zwischen Urheber und Bildnutzer und sollten Ihnen auf jeden Fall Auskunft über die rechtliche Situation zu abgebildeten Personen erteilen können. Bei den meisten Bildagenturen steht deshalb in den Metadaten am Bild eine Information darüber, ob ein Model Release vorliegt oder nicht.

Das Recht am eigenen Bild - Model Release Information

Beispiel Screenshot INTERFOTO – Besondere Hinweise in den Metadaten: Model-Released

Achtung bei einem vorhandenen Mosel Release von Minderjährigen: Ein mittlerweile Volljähriger kann die Einverständniserklärung der damaligen Erziehungsberechtigten nachträglich zurückziehen. Deshalb sollte man bei Kinderaufnahmen besonders achtsam sein.

https://www.rechtambild.de/2019/10/nach-erreichen-der-volljaehrigkeit-einwilligung-abgebildeter-bei-erneuter-bildveroeffentlichung

Ist ein Model Release immer erforderlich?

Es gibt beim Thema Recht am eigenen Bild auch Ausnahmen, unter denen KEIN Model Release zur Veröffentlichung erforderlich ist. Darum bieten Bildagenturen auch Bilder mit Personen an, bei denen KEIN Model Release vorliegt.

Beispiele für erlaubte Nutzungen von Bildern mit Personen ohne Model Release:

  • redaktionelle Verwendung von Personen der Zeitgeschichte, sofern inhaltlicher Zusammenhang zwischen Text und Bild klar gegeben ist
  • die Person ist ein sogenanntes Beiwerk und nicht das Hauptmotiv
  • der abgebildete Mensch ist nicht eindeutig zu identifizieren
  • das Model ist bereits länger als 10 Jahre tot

Viele Bildagenturen kennzeichnen Bilder ohne Model Release auch mit dem Vermerk „nur für redaktionelle Nutzung“ bzw. „editorial use only“

Dennoch ist beim Einsatz von Bildern mit Personen auch dann Vorsicht geboten, wenn eine Ausnahmeregel zutrifft. Denn es gibt auch Nutzungen, die Personen in ein schlechtes Licht rücken oder beleidigen können.

Nicht erlaubte Nutzungen im Recht am eigenen Bild:

  • Pornografische Verwendungen
  • Tabakwerbung
  • Unterstützung politischer Zwecke
  • Beleidigende oder unmoralische Inhalte
  • Parteiwerbung
  • Werbung für medizinische Produkte

Zögern Sie bei rechtlichen Unsicherheiten nicht unser Experten-Team in der Rechteklärung um Hilfe zu bitten!

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